Bundesverfassungsgericht ebnet mit Urteil zum Masernschutzgesetz den Weg zur Corona-Impfpflicht

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem gestrigen Urteil die Verfassungsbeschwerde mehrerer Familien gegen das zum 1. März 2020 in Kraft getretene Masernschutzgesetz und die darin enthaltene Impfpflicht für Kinder abgewiesen. Die Bestimmungen des Gesetzes seien zwar als Eingriff in das Sorgerecht der Eltern sowie in die körperliche Unversehrtheit der Kinder zu werden. Doch sei dieser Eingriff durch das Ziel des Gesundheitsschutzes gerechtfertigt. [Quelle]

Dazu erklärt der Bundestagsabgeordnete Gereon Bollmann, Mitglied im Familienausschuss des Bundestages:

„Das Bundesverfassungsgericht rekurriert in seiner Entscheidung auf das ‚nicht zu vernachlässigende Risiko, als Spätfolge der Masern eine für gewöhnlich tödlich verlaufende Krankheit (die subakute sklerosierende Panenzephalitis) zu erleiden‘. Doch gerade dieser Aspekt wirkt mehr als an den Haaren herbeigezogen, blickt man auf die Statistiken der Weltgesundheitsorganisation (WHO). Demnach beträgt die Letalität bei Masernerkrankungen in Industrieländern lediglich 0,01 bis 0,1 Prozent. Nach Angaben des Robert Koch Instituts (RKI) sind in Deutschland im Zeitraum von 2007 bis 2015 gerade einmal 42 Personen an einer Masernerkrankung verstorben. Die Zahl der Erkrankungen überhaupt nimmt seit Jahren kontinuierlich ab. So erkrankten nach den Angaben des Instituts im letzten Jahr nur zehn (!) Menschen überhaupt in Deutschland an den Masern. [Quelle]

Wirft bereits dieser Aspekt die Frage nach der Verhältnismäßigkeit einer Masernimpfpflicht für Kinder auf, ist es mehr als ein Affront, dass die Verfassungsrichter en passant einen gravierenden Nebenaspekt einfach so durchwinken. Da nämlich hierzulande nur Kombinationsimpfstoffe bei der Masernimpfung verwendet werden, müssen es Eltern inkauf nehmen, dass ihre Kinder auch gegen Mumps, Röteln und Windpocken geimpft werden.

Dieser eklatante Eingriff in die körperliche Unversehrtheit der Kinder wird von den Höchstrichtern lapidar damit begründet, dass auch diese Impfungen ja von der Ständigen Impfkommission (Stiko) empfohlen würden.

Faktisch bedeutet dies, dass es – so aus dem Urteil des Verfassungsgerichts ableitbar – gar nicht auf eine reale Gefährdungslage durch eine Krankheit, sondern lediglich auf die positive Beurteilung der Stiko ankommen.

Mit dieser Begründung öffnen die Karlsruher Richter die Büchse der Pandora. Und der politisch aufmerksame Beobachter fragt sich, ob mit der Argumentation in diesem Urteil nicht auch schon die politisch gewollte Corona-Impfpflicht juristisch vorbereitet werden soll.“