Der Staat darf nicht differenzieren zwischen gewünschten und ungewünschten Meinungen
Nach Art. 7 Grundgesetz steht das gesamte Schulwesen unter der Aufsicht des Staates. Der Staat darf aber nicht differenzieren in gewünschte und ungewünschte Meinungen und Forderungen. Er darf insbesondere nicht Parteien diskriminieren. Wenn nun aber der Staat eigene Aufgaben an Privatorganisationen vergibt, kann er sich dieser Neutralitätspflicht entziehen. Denn die privaten Bildungsträger und Vereine sind an diese gerade nicht gebunden.
