Neues Gesetz: Wenn der Verfassungsschutz die Beweise selbst schafft
Die Kritiker der Regierungspolitik dürften es künftig in Deutschland noch schwerer haben. Der Verfassungsschutz soll künftig nicht mehr nur beobachten, sondern unter bestimmten Voraussetzungen selbst in digitale Systeme eingreifen dürfen. Mit dem vom Bundeskabinett am 12. August beschlossenen Entwurf zur Reform des Bundesverfassungsschutzgesetzes sollen die Befugnisse von Verfassungsschutz und Bundesnachrichtendienst entsprechend erweitert werden. Begründet werden Neuerungen mit einer angeblich gestiegenen Gefahr von rechts und mit Cyberangriffen, Sabotage, Spionage und Aktivitäten fremder Mächte.
Die neuen Befugnisse der Schlapphüte gegen auswärtige Feinde könnten aber ebenso für inländische Observationsziele gefährlicher werden. § 60 des Gesetzentwurfs erlaubt unter anderem die „Veränderung der Übertragungsinhalte“, die „Bereitstellung falscher Informationen für Beteiligte“ sowie die „Löschung oder Verfälschung von Informationen“. Diese sogenannten Schutzmaßnahmen (!) sind zwar an hohe juristische Hürden geknüpft. Insoweit werden etwa terroristische Bestrebungen sowie bestimmte sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Aktivitäten zugunsten einer fremden Macht genannt. Eine Voraussetzung ist zudem die Gefahr besonders schwerer Schäden.
Aber: die Schlapphüte sind schon bisher nicht zimperlich in der Wahl ihrer Mittel. So gehört der Einsatz falscher Identitäten und gezielter Täuschung bereits jetzt zum Instrumentarium der Verfassungsschützer. Über virtuelle Agenten-Accounts sind Mitarbeiter oder Vertrauenspersonen unter erfundenen Identitäten in sozialen Netzwerken und Chatgruppen aufgetreten, etwa als vorsätzliche Scharfmacher oder Provokateure.
Der Entwurf sieht zwar Dokumentationspflichten vor; außerdem soll der unabhängige Kontrollrat bestimmte Maßnahmen prüfen. Zugleich arbeitet der Verfassungsschutz aber in weiten Teilen verdeckt, und auch parlamentarische Kontrollgremien erhalten nicht zwangsläufig Einblick in jeden operativen Vorgang. Die Kontrolle der „Verfassungsschützer“ wird so zum frommen Wunsch.
Die neuen Regeln könnten bei Verfahren gegen politische Parteien und Organisationen besondere Bedeutung gewinnen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf ein Verbotsverfahren nicht auf Beweismaterialien gestützt werden, deren Entstehung zumindest teilweise auf das Wirken von V-Leuten oder verdeckten Ermittlern zurückzuführen ist. Die Betroffenen dürften künftig kaum beweisen können, daß hiergegen verstoßen wurde. Wenn zum Beispiel im Kampf gegen eine unerwünschte politische Gruppierung Material bei einer Hausdurchsuchung beschlagnahmt wurde, wird künftig nicht mehr nachprüfbar sein, ob einschlägige Daten auf einer Festplatte tatsächlich von ihrem Besitzer stammen – oder ihm nicht womöglich vom Verfassungsschutz als „Ei“ ins Nest gelegt, d.h. untergeschoben wurden.
Gereon Bollmann, stellv. Mitglied im Innenausschuss des Deutschen Bundestages und früherer Richter am Oberlandesgericht, erläutert:
„Mit diesem Gesetzentwurf werden dem Verfassungsschutz künftig nicht nur Beobachtungsinstrumente an die Hand gegeben, sondern ihm werden zum Teil polizeiliche Befugnisse übertragen. Er bekommt überdies die Möglichkeit, Beweise selbst zu produzieren oder zu verfälschen – und das weitgehend im Verborgenen. Wer die Historie der V-Leute-Skandale und der virtuellen Agenten-Accounts kennt, weiß, dass die angeblich hohen Hürden in der Praxis wenig Schutz bieten. Besonders brisant wird dies für oppositionelle Kräfte: Wenn der Staat unter dem Deckmantel der Sicherheit digitale Inhalte manipulieren darf, gerät die Quellenfreiheit von Beweismitteln zur Farce und die politische Konkurrenz zum Zielobjekt.
Die AfD lehnt diese Ausweitung der Befugnisse entschieden ab. Ein wehrhafter Rechtsstaat braucht starke Sicherheitsbehörden – aber keine Behörde, die im Zweifel selbst die Beweise erzeugt, die sie zur Bekämpfung unerwünschter Meinungen benötigt. Was hier als Schutzmaßnahme verkauft wird, ist ein Angriff auf die Grundlagen demokratischer Kontrolle und freier politischer Willensbildung.“
