Bundestagsrede zur Auswahl der Leitung der Antidiskriminierungsstelle
Frau Präsidentin! Liebe Kollegen! Meine Damen und Herren! Als ich hier vor drei Wochen zur Antidiskriminierung gesprochen habe, wollte mich doch eine Kollegin prompt dreifach diskriminieren, nämlich wegen meiner Rasse, wegen meines Geschlechtes und wegen des Alters.
(Anke Domscheit-Berg [DIE LINKE]: Alter weißer Mann!)
Frau Fäscher, Sie haben diese drei Kriterien gerade noch einmal erwähnt. Damals musste mir die Kollegin Katja Mast von Ihrer Fraktion „Alte weiße Männer!“ hinterherrufen.
Die Diskriminierung gewisser Menschen scheint also in der SPD durchaus zum guten Ton zu gehören.
Nur dass Sie hier klarsehen: Ich lasse mich von Ihnen nicht diskriminieren;
denn ich bin voll und ganz ein alter weißer Mann, und das ist auch gut so.
Nun mal im Ernst. Die Ampel will die Leitung der Antidiskriminierungsstelle nun durch eine Wahl im Deutschen Bundestag vergeben und stützt sich schon mit der Begründung auf zwei handfeste Unwahrheiten: Erstens sollen widersprüchliche Gerichtsentscheidungen erweisen, dass die derzeitige Regelung keine rechtssichere Grundlage für Besetzungsentscheidungen ist. Und zweitens soll es angeblich unklar sein, welche Anforderungen man an die Auswahl der Leitung unter dem Gesichtspunkt der Bestenauslese stellen muss.
Schauen wir doch mal: Vor dem OVG Berlin-Brandenburg ging es darum, dass sich die Konkurrentin zwar ordnungsgemäß beworben hatte, ihre Bewerbung allerdings von der Verwaltung gar nicht erst an die Bundesregierung weitergeleitet wurde. Damit war die Auswahlentscheidung natürlich falsch, und zwar aus purer Schlamperei.
Der zweiten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlins lag der Versuch zugrunde, die vormalige Bundesgeschäftsführerin der SPD, Nancy Böhning, auf die Stelle wegzuloben. Sie sollte nach dem Willen der SPD den Posten bekommen, obwohl sie sich noch nicht einmal beworben hatte. Die Verwaltung hatte zudem die falschen Auswahlkriterien zugrunde gelegt und war noch nicht einmal in der Lage, die Zeugnisse und Beurteilungen der Bewerberinnen miteinander zu vergleichen.
Widersprüche zwischen den genannten Entscheidungen gab es also überhaupt nicht. Im Gegenteil: Sie zeigen ganz genau auf, wie man es machen kann. Außerdem ergibt sich aus der Entscheidung des OVG: Das Anforderungsprofil des Ministeriums sei in Ordnung, und es bestünden keine Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit.
Also findet sich hier schon die zweite Unwahrheit, wonach es angeblich so schwierig sei, ein ordentliches Anforderungsprofil zu definieren.
Man könnte die Stelle also verfassungskonform durch die Familienministerin besetzen, wenn man denn bereit wäre, eine Bestenauswahl auch wirklich durchzuführen. Das ist doch nicht zu viel verlangt. Nur Mut, Frau Ministerin!
Vielen Dank für die Aufmerksamkeit.
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