Präsident des Bundesverfassungsgerichts Harbarth sorgt mit verfassungsrechtlich bedenklichen Äußerungen für Irritationen

Noch auf dem Boden der Verfassung? Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts Harbarth sorgt mit verfassungsrechtlich bedenklichen Äußerungen für Irritationen

Das Bundesverfassungsgericht hat sich in den zurückliegenden zwei Jahren der Corona-„Pandemie“ immer mehr zum Sprachrohr der Bundesregierung gewandelt: es segnete selbst die absurdesten Corona-Maßnahmen der Regierung ab, wischte Einwände und Klagen massenhaft vom Tisch – und verabschiedete sich damit von seiner Korrekturfunktion als oberstes Gericht der Bundesrepublik.

Jetzt bestätigte der amtierende Präsident des Karlsruher Gerichtes, Stephan Harbarth, den Verdacht, dass dahinter System steckt und außerdem die Vermutung, dass er seinem Amt nicht gewachsen ist. In seiner Grundsatzrede „Rechtsstaat in bester Verfassung?“ im Hamburger Übersee-Club (vgl. https://ueberseeclub.de/100jahre/events/vortrag-am-abend) äußerte er sich kaum verklausuliert über künftige Einschränkungen der Meinungsfreiheit.

Stephan Harbarth stellte mit dieser Rede die steile These auf, der Gebrauch der Freiheitsrechte durch Bürger könne dazu geeignet sein, die Verfassungsordnung zu „delegitimieren“ – einer der in letzter Zeit meistgehörten Vorwürfe an die Adresse der Opposition im Lande – und erklärte folgendes: „Der wehrhafte Verfassungsstaat muss sich den Feinden von Recht und Rechtsstaatlichkeit konsequent entgegenstellen.“ Dabei bezog er sich auch auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum bayerischen Verfassungsschutzgesetz vom April 2022. Darin hatte das Gericht Teile des Gesetzes als verfassungswidrig verworfen, gleichzeitig aber auch festgestellt, dass der Staat Grundrechte zur Sicherung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung beschränken dürfe.

Der oberste deutsche Verfassungshüter blendete dabei dezent den Beschluß seines eigenen Gerichts vom 28. November 2011 zur Meinungsfreiheit aus, in dem es heißt:

„Vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit umfaßt sind (…) Meinungen, das heißt durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägte Äußerungen. Sie fallen stets in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, ohne daß es dabei darauf ankäme, ob sie sich als wahr oder unwahr erweisen, ob sie begründet oder grundlos, emotional oder rational sind, oder ob sie als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt werden. Der Meinungsäußernde ist insbesondere auch nicht gehalten, die der Verfassung zugrunde liegenden Wertsetzungen zu teilen, da das Grundgesetz zwar auf die Werteloyalität baut, diese aber nicht erzwingt. (…) Allein die Wertlosigkeit oder auch Gefährlichkeit von Meinungen als solche ist kein Grund, diese zu beschränken. Bei Staatsschutznormen ist dabei besonders sorgfältig zwischen einer – wie verfehlt auch immer erscheinenden – Polemik auf der einen Seite und einer Beschimpfung oder böswilligen Verächtlichmachung auf der anderen Seite zu unterscheiden, weil Art. 5 Abs. 1 GG gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin unverändert seine Bedeutung findet.“

Nur zehn Jahre später will der oberste Karlsruher Richter davon nichts mehr wissen und ist daher mit aller Deutlichkeit an seine Rolle als Kontrollorgan im demokratischen Gefüge zu erinnern. Als Beispiele erfolgreicher Amtsführung mag er Äußerungen seiner Amtsvorgänger heranziehen, die selten genug und dann stets vornehm, dezent, neutral und vor allem nicht zu aktuellen Themen Stellung genommen haben. Diese Messlatte hat Stephan Harbarth mit seinem Vortrag mehrfach gerissen – er wird seinem Amt in bedenklicher Weise nicht gerecht.

Nach diesem gravierenden Fehlgriff des Bundesverfassungsgerichtspräsidenten muss die Frage erlaubt sein: Sind es nicht in Wirklichkeit Stephan Harbarth und seine Höchstrichter, die zunehmend den Boden der Verfassung verlassen?