Schändliche Werbung für die Abtreibung

26. Juni 2022. Der Deutsche Bundestag hat am 24. Juni 2022 gegen die Stimmen unserer Fraktion und der Unionsfraktion die Streichung des sogenannten Werbeverbotes für Schwangerschaftsabbrüche im Strafgesetzbuch (§ 219a StGB) gebilligt. Gemäß des Gesetzentwurfs (20/163520/198020/2137 Nr. 8) wird § 219a StGB (Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft) ersatzlos gestrichen.

Die Anträge unserer Fraktion zur Aufrechterhaltung des § 219a StGB [„Paragraf 219a StGB erhalten und Schutzauftrag des ungeborenen Lebens im allgemeinen Bewusstsein beleben“ (20/1505) und „Staatliche Schutzpflicht des ungeborenen Lebens – Keine Aufhebung des Verbots der Werbung für den Schwangerschaftsabbruch nach § 219a StGB“ (20/1866)] wurden demgegenüber in einer Abstimmung von der breiten Mehrheit der Altparteien-Fraktionen abgeschmettert.

Die Ablehnung unserer Anträge und die Verabschiedung des Gesetzes stellen einen weiteren Etappensieg unserer Gegner auf ihrem Weg in die Abschaffung unseres Volkes dar. Wir werden uns dadurch in unserem Kampf um den Erhalt unserer Identität aber nicht entmutigen lassen, denn es gibt ebenso erfreuliche Nachrichten aus Übersee.

Abtreibungen sind in der bundesdeutschen Rechtsordnung als Unrecht zu betrachten (BVerfGE 88, 203) und demgemäß im Strafgesetzbuch als grundsätzlich rechtswidrig eingestuft (§ 218 StGB). Allerdings regelt § 218a StGB die Bedingungen für die „Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs“. Zu diesen Bedingungen gehört eine obligatorische Beratung (§ 218a I StGB), die dem Schutz des ungeborenen Lebens dienen soll (BVerfGE 88, 203), in der Praxis aber oftmals unterlaufen wird.

Die nun von der Ampel-Koalition und der Linksfraktion gebilligte Abwendung des in § 219a StGB festgehaltenen Werbeverbots für Schwangerschaftsabbrüche stellt einen Angriff auf fundamentale ethische und rechtliche Prinzipien unserer Gesellschaftsordnung dar und steht dem verfassungsrechtlichen Auftrag, „den rechtlichen Schutzanspruch des ungeborenen Lebens im allgemeinen Bewusstsein zu erhalten und zu beleben“ (BVerfGE 88, 203, 261), diametral entgegen. Dieser vom Bundesverfassungsgericht festgestellte Schutzanspruch des ungeborenen Lebens wird ausgehebelt, wenn Schwangerschaftsabbrüche ohne Rücksichtnahme auf das eigenständige Lebensrecht ungeborenen Lebens beworben oder als vorgeblich „normale“ medizinische Dienstleistung bagatellisiert werden.

An dieser Stelle sei auch betont, dass eigentlich eine Rückkehr zur Ursprungsfassung des § 219a StGB notwendig wäre, nach dem die „Werbung“ für Schwangerschaftsabbrüche grundsätzlich verboten war, statt der vollständigen Streichung des Paragrafen. Denn schon die Novellierung des § 219a StGB im Jahr 2019 hatte die Abtreibungswerbung nur dann unter Strafe gestellt, wenn diese zur Erhaltung eines Vermögensvorteils oder „in grob anstößiger Weise“ erfolgte. Bereits mit dieser Neufassung wurden die verfassungsrechtlichen Vorgaben zu den Pflichten von Ärzten sowie dem Schutzanspruch des ungeborenen Lebens konterkariert, ganz zu schweigen von der nunmehrigen Abschaffung des § 219a StGB.

Nicht nur verfassungsrechtlich ist das Gegenteil geboten, sondern auch gesellschafts- und bevölkerungspolitisch. Angesichts von rund 100.000 Abtreibungen pro Jahr in Deutschland, bei denen nur in drei bis vier Prozent der Fälle überhaupt eine medizinische oder kriminologische Indikation vorliegt, benötigen wir keine Werbung für die Abtreibung, sondern dringend eine Aufklärungspraxis, die juristisch, medizinisch und ethisch in die Tiefe geht und die Schutzwürdigkeit des ungeborenen Lebens in den Mittelpunkt stellt. Die Betonung des eigenständigen Lebensrechts ungeborener Kinder muss eine der unbedingten Leitlinien einer zukunftsweisenden Bevölkerungspolitik in unserem Land sein.

Vor diesem Hintergrund ist ein Blick in die USA wichtig und auch für Deutschland wünschenswert: Der nunmehr konservativ geprägte Supreme Court hat seine Leitentscheidung von 1973 („Roe v. Waden“) korrigiert, in welchen Frauen von Verfassungs wegen ein Recht auf Abtreibung zugesprochen wurde. Der damaligen Entscheidung zu folge verletzte ein texanisches Strafgesetz das verfassungsmäßige Recht einer Frau über Abbruch und Fortbestand der Schwangerschaft zu entscheiden. Mit seinem aktuellen Entscheid hält der Supreme Court ein neueres Gesetz aus Mississippi aus dem Jahr 2018 für rechtmäßig, das Abtreibungen verbietet und stellt sich damit einer weiteren Liberalisierung des Schwangerschaftsabbruches in den Staaten entgegen.

Auch aus der japanischen Gesellschaft vernimmt man positive Nachrichten. Man hat sich dort etwa das Leitbild der „Drei Kinder Familie“ gegeben. Nehmen wir uns auch hier die unermüdliche Arbeit unserer Lebensschützer zum Vorbild! Der Schutz des Lebens und damit einhergehend der Schutz des ungeborenen Lebens sollte stets Vorrang haben vor persönlichen Befindlichkeiten. Diesem Lebensschutz entspricht mein Programm zum Familiengeld, wonach sich sehr viele soziale Härten vermeiden lassen dürften. Selbstverständlich sollte es immer Ausnahmen geben, die in enger gesetzlicher Regelung eine Ausnahme des Gebotes des Lebensschutzes ermöglichen, aber die Grundeinstellung unserer Gesellschaft muss von einer Willkommenskultur für neues Leben geprägt sein!